Stirbt eine versicherte Person, so hat die hinterlassene Person aus Ehe, Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern die Person die reglementarischen Bestimmungen erfüllt. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, steht der überlebenden Person möglicherweise ein Todesfallkapital oder eine einmalige Abfindung zu. Die jährliche Ehegattenrente wird im
Vorsorgereglement festgelegt.
Waisenrentenberechtigt ist jedes Kind, das den 18. Geburtstag noch nicht erreicht hat oder in einer Ausbildung ist und den 25. Geburtstag noch nicht erreicht hat. Denselben Anspruch haben neben den leiblichen und adoptierten Kindern ebenso Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung in den Haushalt aufgenommen wurden. Die Waisenrente wird im
Vorsorgereglement festgelegt.
TodesfallkapitalBei Tod vor der Pensionierung wird ein Todesfallkapital fällig, soweit das vorhandene Sparguthaben nicht zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen (Ehegatten-, Lebenspartner- und Waisenrenten) benötigt wird.
Das Todesfallkapital wird folgenden Personen, unabhängig vom Erbrecht, ausbezahlt:
a. dem überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen;
b. den Kindern des verstorbenen Versicherten, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben, bei deren Fehlen;
c. der Person, die vom Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben.
d. beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a bis c: den übrigen Kindern des verstorbenen Versicherten, welche die Voraussetzungen auf eine Waisenrente der Pensionskasse nicht erfüllen, den Eltern oder den Geschwistern.
Sie können innerhalb der einzelnen Gruppen festlegen, wer zu welchem Teil Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Dabei schliesst das Vorhandensein einer vorgenannten Gruppe die nachfolgenden Gruppen von der Berechtigung aus. Liegt keine Willenserklärung des Versicherten gegenüber der Pensionskasse vor und sind mehrere Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Gruppe vorhanden, so wird das Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen ausgerichtet.
Nutzen Sie die Begünstigungserklärung, um schriftlich festzulegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Gruppe mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben.